Versteigerungsbedingungen

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und, mit Ausnahme der eigenen Lose des Versteigerers, in fremdem Namen und für fremde Rechnung gegen sofortige Bezahlung in Euro. Ausländische Schecks und Devisen werden zum jeweiligen Tageskurs der Bundesbank angenommen. Nicht EU-Kunden können auch per Kreditkarte oder Paypal zahlen.
Für Rechnungsbeträge, die später als 30 Tage nach Zustellung der Rechnung beglichen werden, erheben wir Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.

2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Ausruf. Der Versteigerer hat jedoch das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen oder aufzuteilen. Bei gleich hohen Geboten erhält der Erstbieter den Zuschlag. Bei Missverständnissen hat der Versteigerer das Recht, Lose nochmals auszurufen!
Lose gegen Gebot starten bei 6,00 €! Den Zuschlag erhält der Meistbietende mit seinem Höchstgebot!

3. Die Mindeststeigerungssätze betragen

bis      25,00 €              1,00 €
von     25,00 €                                     bis      50,00 €              2,00 €
von     50,00 €                                     bis    250,00 €              5,00 €
von   250,00 €                                     bis    500,00 €            10,00 €
von   500,00 €                                     bis 2.500,00 €            20,00 €
über    2.500,00 €            50,00 €

4. Die Provision vom Käufer beträgt 20% vom Zuschlagpreis. 1,50 € Losgebühr pro Los, sowie  anfallende  Versandkosten werden extra berechnet. Hinzu kommt die gesetzliche Mwst., erhoben auf die Provision und Nebenkosten.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr auf den Erwerber über. Wer für Dritte bietet, haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner. Der Versand der ersteigerten Lose erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Lose Eigentum des Verkäufers.

6. Falls die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet, bzw. die pflichtgemäße Abnahme verweigert wird, verliert der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag und der Gegenstand kann auf seine Kosten ohne vorherige Benachrichtigung freihändig verkauft oder nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der Erstkäufer für den entgangenen Gewinn. Dagegen hat er keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird von weiteren Auktionen ausgeschlossen. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände und Ansprüche aus Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen.

7. Die Auktionslose sind gewissenhaft beschrieben, jedoch unverbindlich für den Versteigerer und ohne Garantie für Echtheit. Reklamationen werden für Rechnung der Einlieferer erledigt. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.

8. Reklamationen müssen spätestens 6 Tage nach Übernahme bzw. Zustellung mit den beanstandeten  Losen beim Versteigerer eingehen. Die Lose müssen im Originalzustand sein, ansonsten ist jede Reklamation ausgeschlossen.
Reklamationen von Sammlungen, Posten, Autogrammen, Medaillen, Orden und Sammellosen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hier erfolgt die Versteigerung wie besehen. Der Bieter muss sich selbst vor Abgabe eines Gebotes von dem Zustand und der Echtheit der entsprechenden Ware überzeugen.
Eine Besichtigung kann nach Absprache, bzw. vor der Auktion durchgeführt werden.

9. Ansichtssendungen sind nicht möglich. Fotokopien sind zum Preis von 0,50 € zu erhalten.

10. Die Los-Nummern und Gebote müssen deutlich eingetragen sein und von den Bietern nochmals auf Richtigkeit überprüft werden. Bei falsch eingetragenen Losnummern oder Geboten kann eine Reklamation auf keinen Fall berücksichtigt werden.

11. Die ersteigerten Lose werden per Vorauskasse bzw. per Nachnahme.

12. Dem Versteigerer bleibt es vorbehalten, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen. Die Versteigerungsbedingungen sind für Einlieferer, Auktionsteilnehmer und Ersteigerer verbindlich und zwar auch ohne schriftliche Anerkennung, bei Einsendung von Geboten, Erteilung von Kaufaufträgen oder bei persönlichen Geboten bei der Auktion.

13. Bei Abgabe des Gebotes „Kaufen bzw. Höchstgebot“wird bis zum 5-fachen Ausruf gesteigert.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Parteien ist Zerbst.

Solange der Einlieferer und Bieter / Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86,86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind:

Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und

 

verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und
kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichter-
stattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhis-
torischen und uniformkundlichen Forschung

Der Verkäufer / Versteigerer bieten die im Katalog genannten Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen  an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.

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