Einlieferbedingungen

  • Der Einlieferer darf nur Ansichtskarten, Belege und Alben einliefern, über die er die alleinige Verfügung besitzt.
  • Einlieferungen können ständig erfolgen und werden in die jeweils nächste Auktion aufgenommen.
  • Die Ausrufpreise werden entsprechend der Marktlage und nach unseren Erfahrungen festgesetzt. Die Festlegung, ob Sie im Konvolut oder als Einzellos versteigern wollen, können Sie treffen. Limitpreise können mitgeteilt werden, wir behalten uns jedoch eine Annahme vor
  • Der Auktionator ist berechtigt, entsprechend der VO § 20 unverkaufte Lose freihändig zu Untergeboten bis maximal Ausrufpreis abzüglich 20% zuzuschlagen/zu verkaufen.
  • Zieht der Einlieferer nach Bearbeitung Auktionslose zurück, so geht das nur gegen Zahlung von 25% des Ausrufpreises, mindestens jedoch 15,00 € pro Los
  • Es werden folgende Provisionen erhoben:
Lose unter 1000,00 €18% auf Zuschlagpreis *
Lose ab 1001,00 €
14% auf Zuschlagpreis *


* zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%
  • Der Einlieferer trägt die Portokosten für die Rücksendung unverkaufter Auktionslose, Zusendung von Kopien, Loslisten und Abrechnungen sowie für die Rücksendung nicht für die Auktion geeigneter Ware. Bei einer Gesamtzuschlagssumme von über 3.500,00 € zahlen wir eine Zusatzprämie von 75,00 €! Bei einer Gesamtzuschlagssumme über 350,00 € ist der Katalog kostenlos.
  • Der Versteigerer kann für die Auktionsware keinerlei Haftung übernehmen. Deshalb schließt er für Rechnung des Einlieferers eine Auktionsversicherung ab, die das Auktionsgut im Rahmen dieses Vertrages gegen alle Gefahren versichert. Die Versicherungsprämie beträgt 0.8% des Ausrufpreises und wird bei Erstellung der Abrechnung vom Erlös abgezogen.
  • Kommt ein Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach so ist der Versteigerer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers und in dessen Namen den Kaufpreis samt Aufgeld etc. sowie zusätzliche Forderungen aus dem Verzug gegen den Ersteigerer geltend zu machen.
  • Alle Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so behalten die übrigen ihre Gültigkeit. Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die rechtlich zulässig ist und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
  • Das eingelieferte Versteigerungsgut ist im Katalog mit einer Losnummer sowie der Einlieferernummer gekennzeichnet. Dies ist dem Einlieferer bekannt.
  • Die Abrechnung erfolgt 6-8 Wochen nach der Auktion
  • Der Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Zerbst.
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